Skipnavigation LSB-MV

Springe direkt zu:

Masernschutzgesetz

Überblick

1. Keine Nachweispflicht für eigene Aktivitäten

Sportvereine sind von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern im Hinblick auf ihre eigenen Aktivitäten: Trainingsbetrieb, Ferien- und Trainingslager, nicht betroffen!

Zur Erläuterung

Sportvereine gelten nicht als sog. Gemeinschaftseinrichtungen, die Impfschutz überprüfen müssen und fallen somit nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes. Außerdem sind Ferienlager (§ 33 Nummer 5 IfSG) von der Nachweispflicht von Impfschutz oder der Immunität gegen Masern ausgenommen. Somit sind auch Ferienlager bzw. Trainingslager von Sportvereinen nicht betroffen.

2. Nachweispflicht für Tätigkeiten an Schulen oder Kindertagesstätten

Jedoch muss der Masernschutz an sog. "Gemeinschaftseinrichtungen" wie Schulen und Kitas nachgewiesen werden! Das heißt, auch Übungsleiter, Trainer, Freiwilligendienstleistende, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt werden und nach 1970 geboren sind, müssen die Immunität nachweisen. Der Nachweis kann z.B. durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen (Hinweis: Es gibt für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, eine Übergangsfrist für den Nachweis bis Juli 2021.)

Zur Erläuterung des Nachweisverfahrens

Sobald ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen/-verbänden an einer Schule oder Kindertagesstätte tätig werden, kommt diese Einrichtung in die Pflicht, den Immunitätsstatus zu überprüfen. Es sollte sichergestellt sein, dass die Leitung der Schule/Kindertagesstätte über die Erbringung des Nachweises ordnungsgemäß unterrichtet wird. Dabei muss die Gemeinschaftseinrichtung u.a. darüber in Kenntnis gesetzt werden, auf welche Art der Nachweis durch den Sportverein/-verband erbracht wird.


Derzeitiges Verfahren in M-V: Die Leitung der Einrichtung lässt sich den Nachweis vorlegen und erstellt einen internen Vermerk darüber, dass – ggf. wann, von wem und in welcher Form - der Nachweis eines Impfschutzes erbracht worden ist. Hier wird eine Tabelle genutzt, mit deren Hilfe sich der interne Vermerk dokumentieren lässt.

 

§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG n.F. sieht im Wesentlichen fünf mögliche Nachweise vor: 

 

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1, 2 IfSG, 
  2. ein ärztliches Zeugnis (optional: in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V – hier irrelevant, da es sich dabei um Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche handelt) über einen ausreichenden Impfschutz, 
  3. ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern,
  4. ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die Masern-Impfung, 
  5. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder „anderen Einrichtung“ nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. (insb. andere Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F., also anderen Krankenhäuser, Rehas, etc.) darüber, dass einer der vorstehenden Nachweise bereits vorgelegen hat. 

 

TIPP für Sportvereine/-verbände: Es empfiehlt sich im Falle des Nachweises der haupt- und ehrnamtlich Beschäftigten ein Vorgehen wie in Fällen der Einsichtnahme in ein polizeiliches Führungszeugnis. Bspw. eine Excel-Tabelle erstellen, welche die folgenden Punkte enthält: Name und Vorname, Nachweis erbracht am, Art des Nachweis‘ (s. fünf Nachweisformen) und Ergebnis sowie Nachweis erbracht gegenüber [Name und Vorname des Mitarbeitenden, der Einsicht genommen hat] sowie dessen Unterschrift. Diese Dokumentation erfolgt am besten auf Papier, also die Tabelle in ausgedruckter Form. Diese Dokumentation sollte dann in einem abschließbaren Schrank o.ä. aufbewahrt und nur bei Bedarf herausgeholt werden.
Übermittelt werden an die Gemeinschaftseinrichtung dann ggf. nur noch der Inhalt der Tabelle bzw. die Angaben zu den entsprechenden Feldern in der Tabelle.

 

Sicherstellung der korrekten Erfassung
Die prüfende Person beim Träger/Sportverein/-verband sollte geschult darin sein, einen Impfpass bzw. eine ärztliche Bescheinigung entsprechend lesen zu können. Alternativ sollte sichergestellt sein, dass ggf. medizinisches Fachpersonal unterstützen kann.  

 

Dokumentation der Daten
„Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO fordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß beschränkt sein muss (Grundsatz der Datenminimierung). Das spricht dafür, davon Abstand zu nehmen, eine Kopie von der Impfdokumentation (Impfpass, Kontraindikation, Immunitätsnachweis etc.) anzufertigen und zur (Personal-)Akte zu nehmen - es sei denn, die zuständige Landesbehörde oder Gemeinschaftseinrichtung hat explizit anderes vorgeschrieben (z.B. eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Verfügung gestellt, die berechtigt, Kopien zu erstellen und diese an die Gemeinschaftseinrichtung zu senden).

Masernschutzgesetz